Förderverein Lavesum

Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Städt. Kath. Grundschule Lavesum e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Haltern.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Förderverein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er will insbesondere das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Eltern, Ehemaligen und Freunden der Schule erhalten und fördern, die Schüler in sozialer Hinsicht betreuen, zur Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse beitragen und die Schule in ihrem unterrichtlichen und erzieherischen Bestrebungen unterstützen.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, der den Vereinszwecken dienen will (z.B. einzelne Personen, Personengemeinschaften, juristische Personen). Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung erworben.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen mit Begründung versehenen Bescheid.

Im Falle des Ausschlusses hat ein Mitglied das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ausschlusserklärung die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen. Ein Ausschluss ist nur möglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

Die Mitlieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§5 Beiträge und deren Verwendung

Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Verwendung eingezahlter Spenden und Beiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird in der Gründungsversammlung beschlossen, unterliegt aber im übrigen der jeweiligen Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Die Beiträge und alle sonstigen Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Das sind zum Beispiel:

  1. Anschaffungen von Sachmitteln, für die der Schule keine oder nicht ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.

  1. Unterstützung in ideeller, sachlicher und personeller Form bei der Durchführung von Schulfesten und sonstigen Schulveranstaltungen

  1. Zusammenarbeit mit den Gremien der Schule

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§6 Organe des Vereins 

Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der erweiterte Vorstand

§7 Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Mitliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich schriftlich unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen oder durch Anzeige in den Halterner Zeitungen einzuberufen.

Tagesordnungspunkte:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabschlussrechnung

  2. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassenwartes

  3. Entlastung des alten Vorstandes

  4. Wahl eines neuen Vorstandes (alle zwei Jahre)

  5. Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr

Im Übrigen ergeben sich die Aufgaben der Mitliederversammlung aus dieser Satzung. Auf Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden

  2. dem stellvertretendem Vorsitzenden

  3. dem Schriftführer

  4. dem stellvertretendem Schriftführer

  5. dem Kassierer

  6. dem stellvertretendem Kassierer

  7. zwei bis neun Beisitzern. Die Beisitzer sollen im Sinne des jeweils vorliegenden Programmes Aufgaben übernehmen.

Er wird durch die Mietgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus dem jeweiligen Leiter der Schule und dem jeweiligen Vorsitzenden der Schulpflegschaft. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der/ die Vorsitzende, der Kassierer/ die Kassiererin und der / die Schriftführer/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, die Arbeit des Vereins unter Berücksichtigung der in § 2 niedergelegten Ziele zu gestalten. Ihnen obliegt insbesondere, der Mitgliederversammlung entsprechende Vorschläge zu machen und deren Beschlüsse durchzuführen. Über die Verwendung der Beiträge und Spenden entscheidet der Vorstand.

Es werden zusätzlich zwei Kassenprüfer bestellt, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. Der/ die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung ein und leitet sie.

§9 Einladungen, Sitzungen, Beschlussverfassung

Zu den Vorstandsitzungen ist schriftlich mit einer Frist von einer Woche einzuladen. In Einzelfällen kann bei Einladungen zu Vorstandssitzungen auf eine Frist verzichtet werden und die Einladungen in anderer Form vorgenommen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist, die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Mehrheitsbeschluss hin muss geheim abgestimmt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

Über jede Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Im übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze des Versammlungsrechtes.

§10 Auflösung 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrzahl von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitlieder des geschäftsführenden Vorstandes die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger der dem Förderverein zugehörigen Schule mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung und Erziehung von Schülern der Städtischen katholischen Grundschule, Grundschulverbund Sythen-Lavesum, Standort: In der Groll, 45721 Haltern am See-Lavesum zu verwenden.

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